§ 1 Geltungsbereich

1. Die Geschäftsordnung (nachfolgend als „GO“ bezeichnet) regelt alle Verfahrensfragen
des FLC Frankfurter Leder Club e.V. (im weiteren FLC genannt) und ergänzt die
Regelungen der Satzung.
2. Die Bestimmungen dürfen denen der Satzung nicht entgegen stehen, können diese aber
präzisieren. Bei einer Änderung der Satzung ist immer auch zu prüfen, ob eine
Anpassung der GO erforderlich wird; bei Bedarf ist diese dann in die Wege zu leiten.
Entsteht ein Widerspruch zwischen Bestimmungen der Satzung und der GO, so hat die
Satzung Vorrang.

§ 2 Formen der Mitgliedschaft

Vollmitgliedschaft

Vollmitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige männliche Person werden.

Fördermitgliedschaft

1. Fördermitglieder können alle natürlichen volljährigen und juristische Personen werden,
die die Vereinsziele unterstützen und fördern wollen. Sie haben kein Stimmrecht und
können auch nicht in Funktionen gewählt werden.
2. Fördermitglieder können an allen Clubveranstaltungen teilnehmen. Durch den Vorstand,
den internen Clubabend oder die Mitgliederversammlung können Ausnahmen
beschlossen werden. Fördermitglieder haben Sitz und Rederecht in der
Mitgliederversammlung, haben allerdings weder ein aktives noch ein passives
Wahlrecht.
3. Der Antrag auf eine Fördermitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand gestellt. Über
den Antrag entscheidet der Vorstand, der Beschluss erfolgt mit der einfachen Mehrheit.
Wird im Vorstand keine Einigung erzielt, entscheiden die Mitglieder bei einem internen
Clubabend oder auf der Mitgliederversammlung über den Antrag.
4. Aus der Fördermitgliedschaft von natürlichen Personen entsteht kein Anspruch auf eine
Umwandlung in eine Vollmitgliedschaft. Ein Antrag auf Umwandlung kann jederzeit beim
Vorstand gestellt werden. Über die Umwandlung entscheidet der Vorstand.
5. Juristische Personen können durch einen Vertreter an allen Clubveranstaltungen
teilnehmen. Juristische Personen zahlen mindestens den jeweils gültigen
Mitgliedsbeitrag. Eine Umwandlung in eine Vollmitgliedschaft ist zu keiner Zeit möglich.

Ehrenmitgliedschaft

1. Mit einer Ehrenmitgliedschaft im FLC können Persönlichkeiten aus der schwulen
Fetischszene geehrt werden, die sich in besonderem Maße für die Belange dieser Szene
eingesetzt haben.
2. Mit einer Ehrenmitgliedschaft können auch Personen geehrt werden, die sich in
besonderem Maße um den FLC verdient gemacht haben.
3. Ehrenmitglieder haben das Recht an allen Clubveranstaltungen teilzunehmen, sie haben
allerdings weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht. Dies gilt nicht, wenn das
Ehrenmitglied bereits Vollmitglied ist.
4. Über die Vergabe einer Ehrenmitgliedschaft, z. B. auf Anregung der Mitglieder, beschließt
der Vorstand. Der Beschluss erfolgt mit der einfachen Mehrheit. Wird im Vorstand keine
Einigung erzielt, entscheiden die Mitglieder bei einem internen Clubabend oder auf der
Mitgliederversammlung über den Antrag mit einfacher Mehrheit.

§ 3 Antrag, Aufnahmeverfahren & Probezeit

Antrag

Für die Beantragung einer Mitgliedschaft im FLC als Voll- oder Fördermitglied ist ein vom FLC
zur Verfügung gestelltes Formular auszufüllen und bei einem Vorstandsmitglied abzugeben.
Aufnahmeverfahren
1. Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft beim Vorstand entscheidet dieser für
Vollmitglieder nach der Probezeit, für Fördermitglieder sofort jeweils mit der einfachen
Mehrheit.
2. Der Wiedereintritt eines ehemaligen Mitglieds ist jederzeit möglich. Der Antrag ist
schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Wiederaufnahme entscheidet der
Vorstand mit der einfachen Mehrheit.
3. Im Falle der Ablehnung hat der Bewerber das Recht, die Mitgliederversammlung
anzurufen. Die Berufung ist schriftlich innerhalb eines Monats nach Mitteilung der
Ablehnung an den Vorstand zu richten. Für die Aufnahme ist eine 2/3-Mehrheit der
teilnehmenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Probezeit

Einer Vollmitgliedschaft geht eine Probezeit von drei Monaten voraus, in der der Antragsteller
als Anwärter geführt wird. Während dieser Zeit kann der Anwärter an allen Veranstaltungen
des FLC teilnehmen, es besteht allerdings kein aktives und passives Wahlrecht. Ein
Antragsteller hat im Laufe seiner dreimonatigen Probezeit jederzeit das Recht, diese einmalig
um drei Monate zu verlängern. Ebenso kann der Vorstand eine solche Verlängerung um
maximal drei Monate beschließen. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Vorstand über
die Aufnahme des Anwärters. Anwärter und Vorstand können jederzeit während der Probezeit
die angestrebte Mitgliedschaft beenden.
Bei einem Wiedereintritt kann der Vorstand auf die Probezeit von drei Monaten verzichten
oder diese verkürzen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

1. Der Mitgliedsbeitrag für Vollmitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt
und beträgt derzeit € 60,00 pro Kalenderjahr. Ab 2026 beträgt dieser € 84,00.
2. Der Sozialbeitrag für natürliche Personen beträgt die Hälfte des Beitrages für
Vollmitglieder. Der Sozialbeitrag ist jährlich beim Sozialbeauftragten oder einem
anderen Vorstandmitglied schriftlich oder mündlich zu beantragen. Über die Gewährung
entscheidet der Sozialbeauftragte oder ersatzweise der Vorstand. Der Sozialbeitrag hat
keinen Einfluss auf das aktive oder passive Wahlrecht. Über die Gewährung des
Sozialbeitrags wird Stillschweigen vereinbart.
3. Härtefall-Regelung
In besonderen Härtefällen kann der Vorstand ein Mitglied teilweise oder ganz von der
Beitragszahlung freistellen. Die Härtefall-Regelung hat keinen Einfluss auf das aktive
oder passive Wahlrecht des Mitglieds. Über die Gewährung der Härtefall-Regelung wird
Stillschweigen vereinbart.
4. Der Beitrag für Fördermitglieder ist im Einzelnen zwischen dem Vorstand und dem
Mitglied festzusetzen, er darf jedoch die Höhe des regulären Mitgliedsbeitrages nicht
unterschreiten.
5. Ehrentitelträger z.B. Ehrenmitglieder, können vom Vorstand von der Beitragszahlung
befreit werden.
6. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im
voraus fällig. Bei einem Vereinsbeitritt im Laufe eines Kalenderjahres wird der Beitrag
monatsweise anteilig fällig.
7. Die Zahlung erfolgt entweder auf das Vereinskonto oder in bar an den Kassierer.
8. Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken
des Vereins. Unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an
Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

§ 5 Clubausweis

Der Vorstand kann bestimmen, dass Vollmitglieder und Ehrenmitglieder einen Clubausweis
erhalten. Dieser bleibt Eigentum des Vereins und ist bei Austritt an den Verein zurückzugeben.
Ferner kann der Vorstand festlegen, dass der Clubausweis als Nachweis der Mitgliedschaft bei
Veranstaltungen des FLC oder bei Partnern vorzulegen ist, um ggf. angebotene
Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

Austritt
Ein Austritt erfolgt durch schriftliche und formlose Erklärung, gerichtet an ein
Vorstandsmitglied. Der Austritt wird mit Zugang der Austrittserklärung wirksam. Bereits für die
Zukunft geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückgezahlt.
Ausschluss aus dem Verein
Gründe für einen Vereinsausschluss sind Club schädigendes Verhalten nach innen oder außen.
Der Antrag auf Ausschluss kann vom Vorstand oder von den Clubmitgliedern gestellt werden.
Der Ausschluss kann nur im Rahmen einer Mitgliederversammlung erfolgen, bei der das
betreffende Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören ist. Für den Ausschluss ist eine 2/3-
Mehrheit der teilnehmenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Einem
ausgeschlossenen Mitglied sind bereits für die Zukunft geleistete Mitgliedsbeiträge
zurückzuzahlen. Erscheint das Mitglied nicht zur Mitgliederversammlung und hat es auch keine
schriftliche Stellungnahme eingereicht, hat dies keine aufschiebende Wirkung auf das
Ausschlussverfahren.
Erlöschen der Mitgliedschaft
Wird der Mitgliedsbeitrag eines laufenden Kalenderjahres nicht bis spätestens zum 31.12. des
betreffenden Jahres entrichtet, so erlischt die Mitgliedschaft. Das betroffene Mitglied ist vom
Vorstand hierüber schriftlich zu informieren.

§ 7 Der Vorstand

1. Bereits bei der Wahl der optionalen Beisitzer können Tätigkeiten oder Funktionen für
diese vorgeschlagen oder festgelegt werden. Diese sind jedoch nicht für die gesamte
Amtszeit bindend und können bei Bedarf vom Vorstand neu geordnet werden. Die
Beisitzer müssen einzeln gewählt werden und müssen für ihre Wahl mindestens die
Hälfte der teilnehmenden, stimmberechtigten Mitglieder erhalten
2. Die Mitglieder des Vorstands arbeiten ehrenamtlich.
3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch
die Satzung oder GO einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, wobei die einzelnen Vorstandsmitglieder
ihr spezielles Aufgabengebiet in Eigenverantwortung erfüllen.
5. Die Vorstandsmitglieder informieren sich gegenseitig auf den Vorstandssitzungen über
ihre Aktivitäten.
6. Der Vorstand trifft sich regelmäßig zu Vorstandssitzungen. Die Vorstandssitzungen
werden vom 1. Vorsitzenden oder seinen beiden Stellvertretern einberufen und geleitet.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit der einfachen Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Die Vorstandssitzungen
werden protokolliert. Die Protokolle verwahrt der Vorstand. Der Vorstand informiert die
Mitglieder über seine Tätigkeiten und Beschlüsse.
7. Der Vorstand kann zur Erfüllung bestimmter Aufgaben Vorstandsbeauftragte berufen.
Vorstandsbeauftragte gehören dem Vorstand nicht an.
8. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Gäste oder Berater einladen, die kein
Stimmrecht haben.
9. Dem Vorstand obliegt die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.
10. Scheiden Vorstandsmitglieder während ihrer regulären Amtszeit aus, so wird die
Nachbesetzung bei einem internen Clubabend oder der nächsten
Mitgliederversammlung geregelt, je nachdem, welches Gremium unter Berücksichtigung
der Ankündigungs- und Einladungsfristen als nächstes zusammentritt. Tritt der Vorstand
geschlossen zurück, muss eine außerordentlichen Mitgliederversammlung einberufen
werden, um die Neuwahl durchzuführen. Die Amtszeit der so gewählten
Vorstandsmitglieder dauert bis zur übernächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
11. Sofern ein Beschluss des Vorstands Ausgaben in einer Höhe vorsieht bzw. zur Folge hat,
die 50% der jährlichen Einnahmen durch Mitgliedsbeiträge übersteigen, hat jedes
Vorstandsmitglied ein Vetorecht und kann verlangen, dass das Vorhaben zur
endgültigen Entscheidung einem internen Clubabend oder der nächsten
Mitgliederversammlung vorgelegt wird, je nachdem, welches Gremium unter
Berücksichtigung der Ankündigungs- und Einladungsfristen als nächstes zusammentritt.
Dabei ist es unerheblich, ob die Ausgaben für das Vorhaben auf einmal oder in Teilen
erfolgen.

§ 8 Interner Clubabend

1. Beim internen Clubabend informieren die Mitglieder des Vorstands und ggf.
Vorstandsbeauftragte regelmäßig über ihre Aktivitäten.
2. Die Teilnehmer des internen Clubabends können über Themen entscheiden, die vom
Vorstand oder aus den Reihen der Mitglieder zur Entscheidung vorgelegt werden, sofern
nicht zwingend eine Entscheidung nur von einer Mitgliederversammlung getroffen
werden darf. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder getroffen, sofern keine andere Regelung besteht.
3. Themen, über die bei einem internen Clubabend abgestimmt werden sollen, müssen
mindestens zwei Wochen vorher den Mitgliedern durch den Vorstand per Email bekannt
gemacht werden.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Mitgliederversammlungen sollen als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden. Es ist
aber auch möglich, diese in einem hybriden oder virtuellen Format stattfinden zu
lassen. In diesem Fall müssen die zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden rechtlichen
Vorgaben eingehalten werden, um einen rechtssicheren Verlauf der Versammlung zu
gewährleisten. Über die Form der Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig.
3. Zu Beginn einer Mitgliederversammlung legt der 1. Vorsitzende den Versammlungsleiter
fest, sofern er nicht selbst die Versammlung leitet. Die Leitung kann auch nur zeitweise
(z.B. für einzelne Tagesordnungspunkte) auf andere Mitglieder übertragen werden.
Ferner legt der 1. Vorsitzende den Protokollführer fest. Aus den Reihen der
teilnehmenden Mitglieder kann zu Beginn der Versammlung der Antrag gestellt werden,
dass über die Besetzung von Versammlungsleiter und Protokollführer abgestimmt wird.
4. Die Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung ändern oder ergänzen. Während der
Mitgliederversammlung eingebrachte Anträge auf Satzungsänderungen, auf Abwahl des
Vorstands vor Ablauf seiner Amtsperiode oder auf Auflösung des Vereins können erst
auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden, auf deren Tagesordnung
sie zu setzen sind.
5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
Satzungsänderungen sowie Anträge auf Abwahl des Vorstands vor Ablauf seiner
Amtsperiode bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn es wird von mindestens einem
teilnehmenden Mitglied eine geheime Abstimmung gewünscht.
6. Die Mitgliederversammlung hat, neben den an verschiedenen Stellen der Satzung und
GO bereits genannten, die folgenden weiteren Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und des Kassenberichts
sowie die Entlastung des Vorstands.
b) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr.
c) Beschlüsse über Satzungsänderung.

§ 10 Kassenprüfer

1. Im FLC gibt es zwei Kassenprüfer. In jeder ordentlichen Mitgliederversammlung wird ein
Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unmittelbare Wiederwahl ist
nicht möglich, es sei denn, die bisherige Amtszeit betrug weniger als 12 Monate.
2. Um die jährliche Wahl eines Kassenprüfers zu gewährleisten, kann in Ausnahmefällen
(z.B. bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kassenprüfers) ein Kassenprüfer auch mit
kürzerer Laufzeit (z. B. bis zur nächsten regulären Neuwahl) gewählt werden.
3. Die Kassenprüfer haben das Recht der jederzeitigen Prüfung von Kasse und Büchern
des Vereins. Sie erstatten ihren Bericht der Mitgliederversammlung und sind nur ihr
gegenüber verantwortlich.
4. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen
Gremium angehören. Sie unterliegen bei ihrer Tätigkeit als Kassenprüfer keinerlei
Weisungen durch den Vorstand.
5. Scheidet ein Kassenprüfer vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, so wird entweder
bei der nächsten Mitgliederversammlung oder beim übernächsten internen Clubabend
(je nachdem, welches Organ zuerst tagt) ein Nachfolger gewählt, der das Amt bis zum
Ende der regulären Amtszeit des ausgeschiedenen Kassenprüfers weiterführt.

§ 11 Auslagenerstattung

1. Vorstandsmitglieder und Delegierte des FLC bekommen erforderliche Reisekosten (Fahrt
und ggf. Übernachtung) und Teilnahmegebühren (z. B. LFC Delegiertenversammlung)
oder Kosten für sonstige Repräsentationsaufgaben auf Antrag ganz oder teilweise
erstattet. Die Erstattung bezieht sich auf die tatsächlich entstandenen Reisekosten und
auch nur, wenn Belege dazu vorgelegt werden. Tagesspesen im Sinne der
Bundesreisekostenverordnung werden nicht gewährt.
2. Eine Erstattung kann nur erfolgen, wenn die finanzielle Lage des Vereins dies gestattet.
Der Antrag ist an den Vorstand zu richten. Kommt es zwischen dem Antragsteller und
dem Vorstand zu keiner Einigung, kann der Antragsteller verlangen, dass im internen
Clubabend oder in der nächsten Mitgliederversammlung darüber abgestimmt wird.
3. Sofern Vorstandsmitglieder selbst Reisekosten in Anspruch nehmen wollen, sollte der
Vorstand zu seiner eigenen Entlastung gegenüber den Mitgliedern eine ausreichende
Transparenz darüber herstellen, um insbesondere dem Anschein entgegen zu wirken,
dass persönliche Belange mit Mitteln des Vereins finanziert werden.
4. Der Kassierer hat Sorge zu tragen, dass bei der Gewährung von Reisekosten alle
gesetzliche Vorgaben eingehalten und unterstützende Möglichkeiten (z.B. Fördertöpfe,
Zuschüsse) ausgeschöpft werden.

§ 12 Ehrentitel

Der FLC kann weitere Ehrentitel verleihen. Über die Ausgestaltung solcher Ehrentitel,
insbesondere damit verbundener Privilegien in Verbindung mit § 35 BGB, entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der teilnehmenden stimmberechtigten
Mitglieder.

§ 13 Schlussbestimmungen

1. Diese GO wurde am 19.01.2025 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und tritt
ab diesem Tag in Kraft.
2. Änderungen an der GO können sowohl durch die Mitgliederversammlung, als auch von
einem internen Clubabend mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden,
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Ausnahme: Regelungen in der GO,
die Aufgaben und Rechte (auch) der Mitgliederversammlung zuweisen, können vom
internen Clubabend oder einer Mitgliederversammlung nur mit einer 2/3 Mehrheit der
teilnehmenden, stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.
3. Sofern Regelungen dieser GO durch Gesetzesänderungen oder Gerichtsurteile
unwirksam werden, sind entsprechende Anpassungen vorzunehmen. Bis dahin gelten
die durch Gesetzesänderungen oder Gerichtsurteile getroffenen Regelungen.

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