Präambel

Der FLC Frankfurter Leder Club e.V. wurde am 6. Dezember 1985 gegründet. Der Verein verfolgt
den Grundsatz der Achtung der Menschenwürde und verurteilt Ausgrenzung, Diskriminierung,
Rassismus und Extremismus in jeder Form.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung & Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „FLC Frankfurter Leder Club e.V.“.
2. Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main und er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht
Frankfurt eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein ist ein schwuler Club, der
a) versucht, den in der Öffentlichkeit bestehenden Vorurteilen gegenüber
homosexuellen Männern entgegenzuwirken und deren Diskriminierung abzubauen,
b) die Identität und die Selbstbestimmung homosexueller Männer, die sich der
Fetischszene zugehörig fühlen, zu fördern und zu unterstützen,
c) sich der Betreuung und Unterstützung alter, kranker und generell hilfsbedürftiger
Mitglieder annimmt,
d) in Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Clubs der Völkerverständigung dienen will
und daran mitwirkt, gegen Diskriminierung von Minderheiten generell vorzugehen.
2. Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch Veranstaltungen,
Freizeitangebote, Betreuung und Beratung sowie durch Aufklärungs- und
Öffentlichkeitsarbeit über die schwule Fetischszene.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein kann aus Voll-, Förder- und Ehrenmitgliedern bestehen. Für jede Form der
Mitgliedschaft können Beiträge erhoben werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Erlöschen der
Rechtsfähigkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder
durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Durch die Auflösung des Vereins erlöschen alle Mitgliedschaften.
3. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Der interne Clubabend
3. Die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht mindestens aus dem 1. Vorsitzenden und zwei
Stellvertretern, von denen einer als Kassierer fungiert. Ferner können zusätzlich bis zu
drei Beisitzer in den Vorstand gewählt werden.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder
seine beiden Stellvertreter gemeinsam vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Wiederwahl ist möglich. Wählbar ist jedes Vollmitglied.
4. Der Vorstand bleibt geschäftsführend im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
5. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 7 Interner Clubabend

Der interne Clubabend dient als Informations- und Entscheidungsforum zwischen den
Mitgliederversammlungen und sollte monatlich stattfinden. Er kann über alle Belange des
Clublebens entscheiden, soweit nicht die Satzung oder Geschäftsordnung anderes vorsieht.
Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter
Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen mit einer vorläufigen Tagesordnung
einzuberufen. Die endgültige Tagesordnung muss den Mitgliedern bis 14 Tage vor der
Versammlung zugänglich sein. Die Einladung bzw. Tagesordnung gilt als dem Mitglied
zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekannte elektronische Adresse oder
Anschrift gerichtet war.
2. Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel
der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe
fordern.
3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es wird allen
Mitgliedern auf elektronischem oder schriftlichem Weg innerhalb von vier Wochen nach
der Mitgliederversammlung zur Verfügung gestellt.

§ 9 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den
Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und
die beiden Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt, soweit die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, zu gleichen Teilen an die
Vereinsmitglieder.
4. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder
seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 10 Geschäftsordnung

1. Der Verein gibt sich in Ergänzung zur Satzung eine Geschäftsordnung. Diese ist nicht
Bestandteil der Satzung.
2. Änderungen der Geschäftsordnung können von einer Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit der Stimmen beschlossen werden, sofern die Geschäftsordnung
nicht selbst strengere Regelungen trifft.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 19.01.2025 beschlossen worden und mit
dem gleichen Tage in Kraft getreten, sie ersetzt die Satzung vom 19. Oktober 2011.

Satzung

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